Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Mai 1994
§ 38a

§ 38a – Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen

(1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 214 Euro monatlich, wenn sie mit mindestens zwei und höchstens elf weiteren Personen in einer ambulant betreuten Wohngruppe in einer gemeinsamen Wohnung zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung leben und davon mindestens zwei weitere Personen pflegebedürftig im Sinne der §§ 14, 15 sind, normal normal sie Leistungen nach den §§ 36, 37, 38, 45a oder § 45b beziehen, normal normal eine Person durch die Mitglieder der Wohngruppe gemeinschaftlich beauftragt ist, unabhängig von der individuellen pflegerischen Versorgung allgemeine organisatorische, verwaltende, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten zu verrichten oder die Wohngruppenmitglieder bei der Haushaltsführung zu unterstützen, und normal normal keine Versorgungsform einschließlich teilstationärer Pflege vorliegt, in der ein Anbieter der Wohngruppe oder ein Dritter den Pflegebedürftigen Leistungen anbietet oder gewährleistet, die dem im jeweiligen Rahmenvertrag nach § 75 Absatz 1 für vollstationäre Pflege vereinbarten Leistungsumfang weitgehend entsprechen; der Anbieter einer ambulant betreuten Wohngruppe hat die Pflegebedürftigen vor deren Einzug in die Wohngruppe in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass dieser Leistungsumfang von ihm oder einem Dritten nicht erbracht wird, sondern die Versorgung in der Wohngruppe auch durch die aktive Einbindung ihrer eigenen Ressourcen und ihres sozialen Umfelds sichergestellt werden kann. normal normal normal arabic Leistungen der Tages- und Nachtpflege gemäß § 41 können neben den Leistungen nach dieser Vorschrift nur in Anspruch genommen werden, wenn gegenüber der zuständigen Pflegekasse durch eine Prüfung des Medizinischen Dienstes nachgewiesen ist, dass die Pflege in der ambulant betreuten Wohngruppe ohne teilstationäre Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt ist; dies gilt entsprechend für die Versicherten der privaten Pflege-Pflichtversicherung. (2) Die Pflegekassen sind berechtigt, zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen bei dem Antragsteller folgende Daten zu verarbeiten und folgende Unterlagen anzufordern: eine formlose Bestätigung des Antragstellers, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllt sind, normal normal die Adresse und das Gründungsdatum der Wohngruppe, normal normal den Mietvertrag einschließlich eines Grundrisses der Wohnung und den Pflegevertrag nach § 120, normal normal Vorname, Name, Anschrift und Telefonnummer sowie Unterschrift der Person nach Absatz 1 Nummer 3 und normal normal die vereinbarten Aufgaben der Person nach Absatz 1 Nummer 3. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen haben Anspruch auf einen monatlichen Zuschlag von 214 Euro, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
  • Mindestens zwei weitere Personen in der Wohngruppe müssen ebenfalls pflegebedürftig sein und die Gruppe muss aus zwei bis elf Personen bestehen.
  • Eine Person muss für organisatorische und unterstützende Aufgaben in der Wohngruppe verantwortlich sein.
  • Es darf keine teilstationäre Pflege oder ähnliche Versorgungsformen durch Dritte vorhanden sein.
  • Pflegekassen dürfen zur Prüfung des Anspruchs bestimmte Daten und Unterlagen vom Antragsteller anfordern.